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BEK 2021 157

Beschlagnahmebefehl

Schwyz · 2022-01-31 · Deutsch SZ
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Beschlagnahmebefehl | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 31. Januar 2022BEK 2021 157MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,betreffendBeschlagnahmebefehl(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2021, SU 2021 8814);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Anlässlich der polizeilichen Anhaltung am 15. Oktober 2021 räumte der Beschuldigte sofort ein, nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises zu sein (U-act. 8.1.01 sowie nicht akturierter Rapport vom 5. Dezember 2021). Ebenfalls gab er zu, zuvor ohne Führerausweis bereits am 3. April 2021 und 5. Oktober 2021 ein Fahrzeug geführt zu haben (U-act. 10.1.01 Nr. 3 f. und 10.2.01 Nr. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mündlich umgehend (U-act. 9.1.01 und 9.1.03 f.) sowie mit schriftlichem Befehl vom 18. Oktober 2021 den vom Beschuldigten gelenkten Personenwagen Land Rover mit Kennzeichen SZ xx (U-act. 5.1.01). Dagegen beschwerte sich der Beschuldigte rechtzeitig mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 beim Kantonsgericht Schwyz. Er beantragt, den Beschlagnahmebefehl aufzuheben und ihm den Personenwagen unverzüglich wieder auszuhändigen. Mit Beschwerdevernehmlassung verlangt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 5). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 nach Einsicht in seitens der Staatsanwaltschaft neu eingereichte Akten nochmals Stellung (KG-act. 12).2.Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl oder wie vorliegend in dringenden Fällen mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung mündlich anzuordnen (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Beschlagnahmebefehl